Blick in den Chorraum

Satzung

Satzung

S A T Z U N G

des „Förderkreises Johanniskirche Lahnstein e.V.“

vom 10. November 1988 (i.d.F. vom 27. März 2019)


§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.    Der am 10. November 1988 gegründete Förderkreis führt den Namen:
            „Förderkreis Johanniskirche Lahnstein e.V.“

2.    Der Förderkreis hat seinen Sitz in Lahnstein

3.    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4.    Der Förderkreis wird in das Vereinsregister eingetragen.

 

§ 2

Zweck des Vereins

1.    Der Förderkreis setzt sich zur Aufgabe, die Pfarrei St. Martin Lahnstein bei der Instandhaltung und Restaurierung der in ihrem Eigentum befindlichen unter Denkmal Schutz stehenden Johanniskirche zu unterstützen. Da es sich um ein historisch und kulturell bedeutsames Baudenkmal am Rhein-Lahn-Eck handelt, bedeutet dies zugleich Förderung und Unterstützung der Denkmalpflege. Der Verein verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.    Zur Erfüllung dieser Aufgaben erhebt der Verein Beiträge und nimmt Spenden entgegen.

3.    Der Verein ist selbstlos tätig. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4.    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3

Mitgliedschaft

1.    Die Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.

2.    Minderjährige können mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter Mitglied werden.

3.    Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Anmeldung beim Vorstand erworben. Die Anmeldung kann jederzeit erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

4.    Jedes Mitglied des Vereins kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes aus dem Verein austreten. Eingezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.

5.    Der Vorstand kann einzelne Mitglieder des Vereins durch Beschluss mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausschließen, wenn gegen die satzungsmäßigen Verpflichtungen des Vereins verstoßen wird, wie Nichtzahlung der Beiträge trotz Mahnung, insbesondere aber auch, wenn das Mitglied das Ansehen des Vereins oder dessen Interessen in grober Weise geschädigt hat. Über den Ausschluß beschließt der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit.


 § 3a

Datenschutz im Verein

1.         Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

2.         Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

-        das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,

-        das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,

-        das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,

-        das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,

-        das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und

-        das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

3.         Den Organen des Vereins, allen Mitgliedern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

4.         Die Datenschutzordnung des Förderkreises Johanniskirche Lahnstein e.V. in ihrer jeweils gültigen Fassung ist Bestandteil dieser Satzung. Sie ist auf der Hompage www.foerderkreis-johanniskirche.de veröffentlicht.

§ 4

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a)    Der Vorstand:

1.    In den Vorstand können insgesamt bis zu 7 Personen gewählt werden. Der engere Vorstand besteht aus 4 Personen, und zwar aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten bzw. stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer; zum erweiterten Vorstand gehören 3 Beisitzer. Ferner hat der jeweilige Pfarrer der Pfarrei St. Martin Lahnstein beratende Funktion im Vorstand..

2.    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

3.    Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Der zweite Vorsitzende wird jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig. Der Vorstand leitet den Verein.

4.    Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

5.    Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
Die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen aus dem Mitgliederkreis, die Bewilligung von Ausgaben sowie die Aufnahmen und Ausschlüsse von Mitgliedern.
Im übrigen ist der Vorstand für alle Aufgaben zuständig, die nicht von der Mitgliederversammlung zu behandeln sind.

b)    Die Mitgliederversammlung:

1.    Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Die Einladungen zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 14Tage vor dem Versammlungstag schriftlich unter Angabe der Tagesordnung den Mitgliedern vorliegen.

2.    Der Vorstand kann jederzeit bei Vorliegen eines wichtigen Grundes eine Mitgliederversammlung einberufen.
Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen.

3.    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder des Vereins dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.

4.    Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und erteilt dem Vorstand Entlastung.

5.    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu Änderungen des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.

6.    Über die Mitgliederversammlung wird durch den Schriftführer ein Protokoll gefertigt, das von dem ersten oder zweiten Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

7.    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§ 5

Mitgliedsbeitrag

Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

§ 6

Satzungsänderung

Eine Satzungsänderung kann nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen, wenn sie in der Tagesordnung vorgesehen war. Eine Satzungsänderung bedarf einer Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder.

§ 7

Auflösung des Vereins

1.    Die Auflösung des Vereins kann in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn auf der Tagesordnung dieser Versammlung der Punkt „Auflösung des Vereins“ steht.

2.    Für die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von neun Zehnteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

3.    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Pfarrei St. Martin Lahnstein mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen ausschließlich für gemeinnützige oder andere steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden ist.

§ 8

Inkrafttreten

 

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 10. November 1988 beschlossen.

 

Lahnstein, den 10. November 1988